Allgemeine Geschäftsbedingungen der VetTalent GmbH
Stand: 23. Juli 2026
VetTalent GmbH, Max-von-Laue Straße 19, 30966 Hemmingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter HRB 227475, vertreten durch den Geschäftsführer Nico Joe Lenke („VetTalent"). medkarrieren ist ein Angebot der VetTalent GmbH.
§ 1 Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für alle Verträge zwischen VetTalent und ihren Auftraggebern über Leistungen im Bereich Performance-Recruiting-Marketing.
- Das Angebot von VetTalent richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, insbesondere an Praxen, Kliniken und vergleichbare Einrichtungen im Gesundheitswesen, unabhängig von deren Rechtsform (juristische Personen, Personengesellschaften sowie Einzelunternehmer und Freiberufler, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
- Der Auftraggeber bestätigt mit Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zwischen Unternehmern nicht.
- Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, VetTalent hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
- Individuelle Vereinbarungen (insbesondere das Angebot und die dortige Leistungsbeschreibung) haben Vorrang vor diesen AGB.
- Diese AGB gelten in der bei dem jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
- VetTalent kann vom Auftraggeber vor und nach Vertragsschluss geeignete Nachweise der Unternehmereigenschaft verlangen (z. B. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Handelsregisterauszug oder Nachweis der Zulassung der Einrichtung).
§ 2 Vertragsgegenstand, Charakter der Leistung
- VetTalent erbringt Dienstleistungen im Bereich Performance-Recruiting-Marketing, insbesondere: Konzeption und Schaltung von Social-Media-Werbekampagnen (z. B. Meta), Erstellung von Werbemitteln (Creatives, Texte, Foto-/Videoinhalte), Einrichtung von Bewerbungsstrecken (Funnels), Erfassung und Weiterleitung eingehender Bewerber sowie – soweit im Angebot vereinbart – eine telefonische oder digitale Vorqualifizierung der Bewerber nach den im Onboarding abgestimmten Kriterien.
- Sämtliche Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. VetTalent schuldet ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Die Nennung von Zielwerten, Kennzahlen oder erwarteten Ergebnissen (z. B. Bewerberzahlen, Einstellungen) im Angebot oder in Werbematerialien beschreibt die angestrebten Maßnahmen und begründet weder eine werkvertragliche Erfolgspflicht noch eine Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleibt eine ausdrücklich vereinbarte Garantie nach § 7 dieser AGB.
- VetTalent erbringt keine Arbeitsvermittlung gegen einstellungsabhängige Vergütung. Die Vergütung ist ein fester Dienstleistungspreis und fällt unabhängig davon an, ob und wie viele Einstellungen beim Auftraggeber zustande kommen.
- Art und Weise der Leistungserbringung (insbesondere Kampagnen-Setup, Zielgruppen, Werbemittelgestaltung) bestimmt VetTalent nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der im Angebot beschriebenen Leistung und des vereinbarten Zwecks.
- VetTalent darf sich zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer bedienen.
- Soweit einzelne Leistungsbestandteile ausnahmsweise werkvertraglich zu qualifizieren sind (z. B. die Erstellung einzelner abgrenzbarer Werbemittel), kann VetTalent die Abnahme in Textform verlangen. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung wesentliche Mängel konkret in Textform rügt; hierauf wird in der Aufforderung hingewiesen. Die vorbehaltlose produktive Nutzung der Leistung durch den Auftraggeber steht der Abnahme gleich.
- VetTalent darf zur Leistungserbringung KI-gestützte Systeme einsetzen (z. B. bei der Erstellung von Werbemitteln oder der Vorqualifizierung von Bewerbern). Interagiert ein KI-System unmittelbar mit natürlichen Personen, werden diese hierüber informiert, soweit sich dies nicht bereits aus den Umständen ergibt.
- Bei Leistungen mit gestalterischem Spielraum (insbesondere Creatives, Texte, Foto- und Videoinhalte) stellt bloßes Nichtgefallen keinen Mangel dar, sofern die dokumentierten Vorgaben des Auftraggebers eingehalten wurden.
- Bewerber, die der Auftraggeber ablehnt oder nicht einstellt, darf VetTalent – deren Einwilligung vorausgesetzt – in einen Bewerberpool aufnehmen und anderen Auftraggebern vorschlagen. Ein Exklusivrecht des Auftraggebers an übergebenen Bewerbern besteht nicht. Die Regelungen des § 7 (insbesondere Zurechnung und Nachwirkung) bleiben unberührt.
- Wird eine beworbene Stelle während der Laufzeit anderweitig besetzt oder fällt sie weg, kann der Auftraggeber einen einmaligen Kampagnenumbau auf eine andere Stelle beauftragen. Hierfür kann VetTalent eine Umbaupauschale gemäß Angebot berechnen. Die Vertragslaufzeit und der Garantiezeitraum beginnen durch den Umbau nicht neu.
§ 3 Vertragsschluss
- Der Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots von VetTalent zustande. Die Annahme kann insbesondere erklärt werden:
- durch Bestätigung per Klick in dem von VetTalent genutzten Angebots- oder Signaturportal (z. B. Lexoffice oder ein elektronischer Signaturdienst wie DocuSign), auch unter Eingabe identifizierender Angaben (z. B. Name, Postleitzahl);
- durch einfache oder qualifizierte elektronische Signatur;
- schriftlich oder in Textform (E-Mail, Messenger-Nachricht);
- mündlich oder fernmündlich; in diesem Fall bestätigt VetTalent den Vertragsschluss in Textform.
- Bei Annahme nach Absatz 1 lit. a protokolliert VetTalent die Bestätigung mit Zeitstempel und den übermittelten Angaben; die protokollierte Klick-Bestätigung gilt als Annahmeerklärung des Auftraggebers.
- Der Inhalt des Vertrags ergibt sich aus dem Angebot, diesen AGB und ergänzend den gesetzlichen Vorschriften.
- Die Pflichten nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB (elektronischer Geschäftsverkehr) werden gemäß § 312i Abs. 2 BGB abbedungen.
§ 4 Leistungsbeginn, Setup-Gebühr
- Die Leistungserbringung beginnt mit Vertragsschluss. Bereits ab diesem Zeitpunkt erbringt VetTalent insbesondere folgende Leistungen: Reservierung von Produktions- und Betreuungskapazitäten, interne Projektanlage, Kampagnenkonzeption sowie vorbereitende Recherche- und Setup-Tätigkeiten. Die Durchführung eines Onboarding-Termins ist nicht Voraussetzung des Leistungsbeginns.
- Die im Angebot ausgewiesene einmalige Dienstleistungsgebühr („Setup-Gebühr") vergütet die Einrichtung und Durchführung der Dienstleistung insgesamt. Sie wird mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig – unabhängig vom Stand einzelner Umsetzungsschritte, von der Wahrnehmung des Onboarding-Termins durch den Auftraggeber und von der Anzahl bereits übergebener Bewerber.
- Abweichend kann im Angebot Ratenzahlung in höchstens zwei bzw. drei Monatsraten vereinbart werden. Die erste Rate ist mit Vertragsschluss fällig, die Folgeraten jeweils im Abstand eines Monats. Die Vereinbarung von Raten betrifft nur die Zahlungsweise; der Anspruch auf die gesamte Setup-Gebühr entsteht mit Vertragsschluss.
- Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers richtet sich ausschließlich nach der Garantie gemäß § 7, sofern diese im Angebot vereinbart wurde.
§ 5 Vergütung, Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort ohne Abzug zahlbar.
- Gerät der Auftraggeber mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug und leistet er auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung von 7 Kalendertagen nicht, wird die gesamte noch offene Setup-Gebühr sofort fällig. VetTalent ist in diesem Fall zudem berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Zahlungseingang auszusetzen; vereinbarte Zeiträume (einschließlich des Garantiezeitraums nach § 7) verlängern sich um die Dauer der Aussetzung nicht zugunsten des Auftraggebers.
- Rücklastschriften, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten; der offene Betrag ist binnen 3 Werktagen auszugleichen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
- Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Produktions-, Dreh- oder Studiotermin später als 5 Werktage vor dem Termin ab oder verschiebt er ihn, kann VetTalent eine Ausfallpauschale von 350 € zuzüglich nachweislich angefallener, nicht mehr stornierbarer Fremdkosten (z. B. Reise- und Buchungskosten) verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Erfolg der Mitarbeitergewinnung hängt maßgeblich von Faktoren aus der Sphäre des Auftraggebers ab – insbesondere von der Reaktionsgeschwindigkeit, dem Verhalten im Bewerbungsprozess und den Konditionen der angebotenen Stelle –, auf die VetTalent keinen Einfluss hat. Die Mitwirkung des Auftraggebers ist daher wesentliche Vertragspflicht. Der Auftraggeber benennt bei Vertragsschluss mindestens eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und stellt deren Erreichbarkeit während der Vertragslaufzeit sicher.
- Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
- einen von VetTalent angebotenen Onboarding-Termin innerhalb von 14 Kalendertagen nach Vertragsschluss wahrzunehmen;
- alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge (z. B. Werbekonto-Freigaben, Webseiten, Stellenprofile) und Freigaben innerhalb von 3 Werktagen nach Aufforderung bereitzustellen;
- übergebene Bewerber innerhalb von 48 Stunden nach Übergabe zu kontaktieren, wobei der Erstkontaktversuch telefonisch erfolgen soll und bei Nichterreichen insgesamt mindestens drei Kontaktversuche an unterschiedlichen Tagen innerhalb von 5 Werktagen zu unternehmen sind;
- den Bewerbungsprozess aktiv und proaktiv zu betreiben, insbesondere Gesprächstermine anzubieten, Vorstellungsgespräche zeitnah durchzuführen und VetTalent innerhalb von 3 Werktagen Rückmeldung zum Status jedes übergebenen Bewerbers zu geben;
- VetTalent unverzüglich über Umstände zu informieren, die die Besetzung beeinträchtigen (z. B. interner Einstellungsstopp, Wegfall der Stelle, Änderung des Anforderungsprofils);
- von Bewerbern vor einem Erstgespräch keine vollständigen Bewerbungsunterlagen (insbesondere kein Anschreiben) als Voraussetzung zu verlangen;
- VetTalent unverzüglich in Textform über Bewerbungen auf die beworbenen Stellen zu informieren, die den Auftraggeber während der Vertragslaufzeit unmittelbar erreichen (z. B. telefonisch, per E-Mail oder über die eigene Karriereseite).
- Die Pflichten nach Absatz 2 treffen den Auftraggeber auch hinsichtlich der von ihm eingesetzten Mitarbeiter und Ansprechpersonen; deren Verhalten wird dem Auftraggeber zugerechnet (§ 278 BGB).
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Der Vergütungsanspruch von VetTalent bleibt unberührt; § 615 BGB findet entsprechende Anwendung. Nimmt der Auftraggeber den Onboarding-Termin nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 lit. a wahr, bleibt der Lauf des Garantiezeitraums nach § 7 Abs. 5 hiervon unberührt.
- Mehraufwände, die durch verletzte Mitwirkungspflichten entstehen, kann VetTalent nach vorheriger Ankündigung zusätzlich zu den vereinbarten Stundensätzen bzw. angemessen berechnen.
- Zur Freigabe vorgelegte Werbemittel und Kampagneninhalte gelten als freigegeben, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang konkrete Einwände in Textform erhebt; hierauf wird bei der Vorlage hingewiesen.
- Der Auftraggeber greift nicht ohne vorherige Abstimmung in laufende Kampagnen ein; insbesondere stoppt, pausiert oder löscht er keine Werbeanzeigen, Werbekonten oder verknüpften Unternehmensseiten und entzieht VetTalent keine für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffe. Eigenmächtige Eingriffe gelten als Verletzung der Mitwirkungspflichten; Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 7 Einstellungsgarantie (Geld-zurück-Garantie)
- Eine Einstellungsgarantie gilt nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Sie ist ein freiwilliges vertragliches Versprechen und ändert die Einordnung des Vertrags als Dienstvertrag nicht.
- Garantieinhalt. Die Garantie ist erfüllt, sobald innerhalb des Garantiezeitraums eine Einstellung erfolgt. Einstellung ist der Abschluss eines Arbeits- oder Anstellungsvertrags (auch in Teilzeit, befristet oder als geringfügige Beschäftigung) zwischen dem Auftraggeber und einer Person, deren Bewerbung oder Kontakt über die von VetTalent betriebenen Maßnahmen gewonnen wurde. Auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsbeginns kommt es nicht an. Bewerbungen auf die beworbenen Stellen, die den Auftraggeber während des Garantiezeitraums unmittelbar erreichen, gelten als über die Maßnahmen von VetTalent gewonnen, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Bewerbung unabhängig von diesen Maßnahmen veranlasst wurde. Der Zurechnung steht nicht entgegen, dass die eingestellte Person dem Auftraggeber bereits bekannt war, früher bei ihm beschäftigt war oder sich früher bei ihm beworben hatte, sofern die jetzige Bewerbung über die Maßnahmen von VetTalent ausgelöst wurde.
- Nachwirkung. Als Erfüllung gilt auch die Einstellung eines von VetTalent übergebenen Bewerbers innerhalb von 6 Monaten nach dessen Übergabe – auch wenn der Vertrag zwischenzeitlich beendet wurde oder der Kontakt zuletzt unmittelbar zwischen Auftraggeber und Bewerber lief. Der Auftraggeber informiert VetTalent unverzüglich in Textform über jede Einstellung einer übergebenen Person und erteilt auf Anfrage Auskunft.
- Qualifizierter Bewerber; Muss-Kriterien. Qualifizierter Bewerber ist eine Person, die zum Zeitpunkt der Übergabe kumulativ folgende Kriterien erfüllt:
- sie entspricht dem im Onboarding dokumentierten Berufsbild;
- ihr Wohnort liegt in einem Umkreis von 50 km um den Standort der Einrichtung (sofern das Angebot keinen abweichenden Radius nennt) oder sie hat Umzugs- bzw. Pendelbereitschaft erklärt;
- sie hat im Rahmen der Bewerbung oder Vorqualifizierung ihr Interesse an der Stelle bestätigt;
- ihre Kontaktdaten (Name, Telefonnummer oder E-Mail) liegen vollständig vor.
- Garantiezeitraum ist der im Angebot genannte Zeitraum, mindestens die Erstlaufzeit des Vertrags (§ 8 Abs. 1). Der Garantiezeitraum beginnt an dem im Angebot genannten Startdatum; fehlt eine solche Angabe, mit Vertragsschluss. Auf die Durchführung des Onboarding-Termins oder den Zeitpunkt der ersten Anzeigenschaltung kommt es für den Beginn nicht an. VetTalent ist berechtigt, bereits vor Durchführung des Onboardings Bewerber anzufragen und zu übergeben.
- Garantievoraussetzungen. Der Garantieanspruch setzt voraus, dass während des gesamten Garantiezeitraums:
- der Auftraggeber – sofern im Angebot ein Werbebudget ausgewiesen oder ein solches anderweitig in Textform vereinbart wurde – dieses Werbebudget in der vereinbarten Höhe durchgängig zur Verfügung gestellt hat; besteht keine solche Vereinbarung, findet diese Voraussetzung keine Anwendung;
- der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten nach § 6 vollständig und fristgerecht erfüllt hat, einschließlich der proaktiven Mitarbeit der von ihm benannten Personen im Bewerbungsprozess;
- der Auftraggeber jedem qualifizierten Bewerber, der die dokumentierten Muss-Kriterien erfüllt, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Übergabe ein Vorstellungs- oder Kennenlerngespräch angeboten und dieses – Verfügbarkeit des Bewerbers vorausgesetzt – zeitnah durchgeführt hat;
- die im Onboarding dokumentierten Konditionen der Stelle (insbesondere Vergütungsrahmen, Arbeitszeitmodell, Aufgabenprofil) unverändert geblieben sind oder nur zugunsten der Bewerber angepasst wurden;
- der Vertrag ungekündigt fortbestanden hat und keine vom Auftraggeber zu vertretenden Hinderungsgründe (z. B. Einstellungsstopp, Wegfall der Stelle) vorlagen.
- Erlöschen. Der Garantieanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber drei qualifizierte Bewerber, die sämtliche dokumentierten Muss-Kriterien erfüllen, ablehnt, ohne für die jeweilige Absage einen sachlichen, auf die dokumentierten Kriterien oder das persönliche Eignungsbild bezogenen Grund in Textform mitzuteilen. Er erlischt ferner, wenn der Auftraggeber eine Einstellung im Sinne der Absätze 2 und 3 nicht anzeigt oder ihre Umgehung veranlasst (z. B. Einstellung über einen Dritten oder ein verbundenes Unternehmen).
- Geltendmachung. Der Auftraggeber hat den Garantiefall innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Garantiezeitraums in Textform gegenüber VetTalent geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Rechte aus der Garantie nicht mehr geltend gemacht werden; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Rechtsfolgen. Erfolgt bis zum Ablauf des Garantiezeitraums keine Einstellung, liegen die Voraussetzungen nach Absatz 6 vor, ist kein Erlöschensgrund nach Absatz 7 eingetreten und wurde der Garantiefall fristgerecht nach Absatz 8 geltend gemacht, gilt:
- VetTalent setzt die Dienstleistung zunächst ohne zusätzliche Dienstleistungsgebühr für die im Angebot genannte Dauer, im Zweifel zwei Monate, höchstens jedoch sechs Monate fort („Nacherfüllungszeitraum"); der Auftraggeber stellt in diesem Zeitraum weiterhin das Werbebudget nach Absatz 6 lit. a bereit und erfüllt seine Mitwirkungspflichten.
- Erfolgt auch bis zum Ablauf des Nacherfüllungszeitraums keine Einstellung, erstattet VetTalent dem Auftraggeber die gezahlte Setup-Gebühr vollständig zurück. Die Rückzahlung erfolgt per Überweisung binnen 14 Kalendertagen.
- Verauslagtes Werbebudget wird nicht erstattet; es ist an die Werbeplattformen abgeflossen und keine Vergütung von VetTalent.
- Weitergehende Ansprüche aus der Garantie, insbesondere auf Schadensersatz oder entgangenen Gewinn, bestehen nicht. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Beide Parteien dokumentieren die für die Garantie maßgeblichen Vorgänge (Bewerberübergaben, Gesprächsangebote, Absagen und Absagegründe, Rückmeldungen) in Textform. VetTalent stellt dem Auftraggeber auf Anfrage eine Übersicht der übergebenen Bewerber zur Verfügung. Im Fall der Geltendmachung der Garantie belegt der Auftraggeber die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nach Absatz 6 durch geeignete Nachweise (z. B. E-Mail-Verläufe, Anrufprotokolle, Terminbestätigungen); die Anforderungen bleiben auf vorhandene, einfach beizubringende Belege beschränkt.
- VetTalent ist berechtigt, übergebene Bewerber bis zu 6 Monate nach ihrer Übergabe zu kontaktieren, um die Erfüllung der Garantie (insbesondere eine Einstellung im Sinne der Absätze 2 und 3) zu prüfen. Die Bewerber werden hierüber in den Datenschutzhinweisen von VetTalent informiert.
§ 8 Laufzeit, Kündigung
- Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Angebot; ist dort nichts geregelt, beträgt sie zwei Monate ab Vertragsschluss.
- Der Vertrag verlängert sich jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit, höchstens jedoch um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Auf die automatische Verlängerung und das Kündigungsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
- Die ordentliche Kündigung vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht nach § 627 BGB wird ausgeschlossen; die Parteien sind sich einig, dass die Leistungen von VetTalent standardisierte Marketing-Dienstleistungen und keine Dienste höherer Art im Sinne des § 627 BGB sind.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für VetTalent liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist sowie bei schwerwiegender Verletzung der Mitwirkungspflichten.
- Kündigt VetTalent aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund oder kündigt der Auftraggeber, ohne durch vertragswidriges Verhalten von VetTalent dazu veranlasst zu sein, behält VetTalent den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe des § 628 Abs. 1 BGB.
§ 9 Werbebudget
- Das Werbebudget wird über das Werbekonto von VetTalent verauslagt, sofern nichts anderes vereinbart ist. VetTalent ruft das Budget als Vorschuss ab oder stellt es nach Verauslagung in Rechnung.
- Für die Verauslagung berechnet VetTalent eine Handlingpauschale von 1,5 % des verauslagten Betrags.
- Das Werbebudget ist keine Vergütung von VetTalent, sondern durchlaufender Aufwand gegenüber den Werbeplattformen. Nicht verbrauchte, bereits als Vorschuss gezahlte Budgetanteile werden bei Vertragsende erstattet oder verrechnet.
- Für Entscheidungen der Werbeplattformen (z. B. Ablehnung von Anzeigen, Konto-Sperrungen, Reichweitenschwankungen) haftet VetTalent nicht, soweit sie nicht auf einer von VetTalent zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
§ 10 Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares, auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht an den für ihn erstellten Inhalten (Creatives, Texte, Konzepte).
- Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung außerhalb des Vertragszwecks bedarf der vorherigen Zustimmung von VetTalent in Textform.
- VetTalent bleibt berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung entwickelte Methoden, Vorlagen und Know-how für andere Kunden zu nutzen.
- Für Inhalte, die der Auftraggeber VetTalent zur Verfügung stellt (z. B. Logos, Fotos, Videos, Texte, Stellenprofile), garantiert der Auftraggeber, dass sie frei von entgegenstehenden Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung rechtlich zulässig ist, einschließlich erforderlicher Einwilligungen abgebildeter Personen. VetTalent ist nicht verpflichtet, diese Inhalte auf Richtigkeit oder rechtliche Zulässigkeit zu prüfen.
- Der Auftraggeber stellt VetTalent von Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung von Rechten durch vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 11 Haftung
- VetTalent haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet VetTalent nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf), der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
- Im Übrigen ist die Haftung von VetTalent ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden und entgangenen Gewinns, soweit nicht ein Fall des Absatzes 1 vorliegt.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VetTalent.
- Beanstandungen der Leistung sind VetTalent innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntnis in Textform anzuzeigen, damit VetTalent nachsteuern kann; gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben von der Anzeigeobliegenheit unberührt.
§ 12 Datenschutz, Vertraulichkeit
- Beide Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzvorschriften, insbesondere die DSGVO.
- Soweit VetTalent im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten von Bewerbern verarbeitet, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO; VetTalent stellt hierfür eine Vorlage bereit.
- Der Auftraggeber ist für die datenschutzkonforme Behandlung der an ihn übergebenen Bewerberdaten in seinem Verantwortungsbereich selbst verantwortlich.
- Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Konditionen, Strategien und Kampagnendaten) vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig rechtmäßig erlangt wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich verlangt wird. Diese Pflicht besteht für 2 Jahre nach Vertragsende fort.
§ 13 Referenzen
- VetTalent darf Name und Logo des Auftraggebers zu Referenzzwecken (Website, Social Media, Präsentationen) nutzen.
- Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. VetTalent nimmt dann keine neuen Nutzungen mehr vor; bereits erstellte oder veröffentlichte Materialien (z. B. gedruckte Unterlagen, produzierte Case Studies) dürfen innerhalb einer Auslauffrist von 3 Monaten aufgebraucht bzw. abgelöst werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hannover, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. VetTalent bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Erfüllungsort ist Hemmingen.
- VetTalent ist berechtigt, den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihr verbundenes Unternehmen zu übertragen; der Auftraggeber wird hierüber in Textform informiert. Im Übrigen bedarf eine Vertragsübertragung der Zustimmung der jeweils anderen Partei in Textform.
- Keine Partei haftet für die Nichterfüllung ihrer Pflichten, soweit und solange diese auf höherer Gewalt beruht (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Pandemien oder großflächige Ausfälle der Werbeplattformen); die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Dies gilt entsprechend für inhaltlich abtrennbare Teile einzelner Bestimmungen: Ist ein abtrennbarer Teil unwirksam, bleibt die Bestimmung im Übrigen wirksam.